Die Club-Satzung

Die VW-TYP-3-Liebhaber e. V.

Datenschutzordnung Die VW Typ 3 Liebhaber e.V.


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein heißt "Die VW-TYP-3-Liebhaber e. V."
2. Sein Sitz ist in 45309 Essen.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht in Essen eingetragen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins

* die Erhaltung der Fahrzeuge des Volkswagenwerkes der Baureihe TYP3 (VW 1500 und VW 1600)
* und aller anderen Fahrzeuge auf Basis dieser Modelle im Originalzustand,
* die individuelle Gestaltung o. a. Fahrzeuge,
* das Verbinden ihrer Mitglieder durch Pflege der Kameradschaft,
* die sinnvolle Gestaltung der Freizeit
* die Hebung der Verkehrssicherheit,
* die sportliche Ertüchtigung ihrer Mitglieder

§ 3 Die Organe des Vereins

Die Organe sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung und 3. die verschiedenen Ansprechpartner

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Personen, die folgende Aufgabenbereiche zu übernehmen haben:

1. der technische Berater,
2. der Pressereferent
3. der Kassenwart

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Diese übernehmen gemeinsam die Vereinsgeschäfte und die Aufgabe, Ansprechpartner der Mitglieder und Interessenten zu sein und die Aktivitäten der Interessengemeinschaft zu planen bzw. zu überwachen.

Der Kassenwart hat die Verwendung der Beiträge nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und sparsamer Geschäftsführung durchzuführen. Er ist für die Kasse allein verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Vereinsbeiträge einzufordern und eine Mitgliederliste zu erstellen. Gleichzeitig hat er den Vorstand quartalsweise über die Kassenlage zu informieren. Ebenso hat er dem Zeitungsversand-Team eine tagesaktuelle Mitgliederliste und einen Vorschuss auf die Erstellungs- und Versandkosten bereitzustellen. Er hat bei ihm eingehende Rechnungen und Abrechnungen für Vereinsaktivitäten nach Prüfung fristgerecht zu verarbeiten und zu bezahlen.

Die versicherungsspezifischen Belange des Vereins hat der Vorstand gemeinsam zu beachten.

Der Vorstand soll ständigen Kontakt untereinander halten und ist bei einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, Berater sind zugelassen.
Über die Sitzungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, danach verlängert sich die Amtszeit automatisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) soll mindestens einmal im Beitragsjahr stattfinden, möglichst am Termin des Jahrestreffens.

Sie ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn aktive Mitglieder anwesend sein. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Abstimmungen und Beschlüsse werden, soweit dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

* Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
* Anliegende Neu- oder Ersatzwahlen
* Behandlung der vorliegenden Anträge gemäß der Tagesordnungspunkte

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Pressereferenten oder einen gewählten Vertreter anzufertigen und von diesem zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die Satzung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu ändern.

3. Die verschiedenen Ansprechpartner werden nach Bedarf vom Vorstand ernannt. Hiezu zählen:

1. der / die Zeitungsersteller/in
2. der / die Verwalter/in der Homepage
3. die regionalen Ansprechpartner
4. gegebenenfalls der / die Vertreter/in bei übergeordneten Interessenverbänden
5. der / die Kassenwartvertreter/in

4. Desweiteren können Ausschüsse für bestimmte Aktivitäten oder sonstige Vorhaben eingesetzt werden.

Mindestens alle 2 Jahre ist eine Kassenprüfung durchzuführen, die durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, durchgeführt wird. Hier werden alle Zahlungsein- und ausgänge bis zum Tag der Prüfung durch die Kassenprüfer kontrolliert und das Ergebnis schriftlich festgehalten.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder
2. Mitglied kann werden, wer eines der o. a. Fahrzeuge besitzt bzw. Interesse für diese Fahrzeuge hat und bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen, diese Satzung anzuerkennen und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die nach Möglichkeit an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen, im Gegensatz zu passiven Mitgliedern, die nur die Aufgaben des Vereins fördern wollen, ohne selbst an Aktivitäten beteiligt zu sein.
4. Personen oder Gesellschaften, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf o. a. Fahrzeuge bzw. von Ersatzteilen / Zubehör, etc., befassen, könne ebenfalls aktive Mitglieder sein, können aber nicht in den Vorstand oder in ein Organ des Vereins gewählt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet gegebenenfalls der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann eine einmalige Aufnahmegebühr beschließen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Ausübung eines Stimmrechtes ist nur aktiven Mitgliedern möglich, nur diese können auch auf der Mitgliederversammlung Anträge stellen und an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
2. Es sind nur Mitglieder wählbar, die volljährig sind.
3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand bestimmten Ausschusses in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde vor der Mitgliederversammlung und gegenüber dem Vorstand zu.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist immer im Januar eines Geschäftsjahres zu entrichten.
5. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, für sich einen Vertreter für die Mitgliederversammlung zu entsenden. Dieser ist vorher einem Vorstandsmitglied zu benennen.

Personen, die erst während eines laufenden Beitragsjahres Mitglied werden, müssen ihren Beitrag innerhalb von
14 Tagen nach Erhalt des Bescheides über die Aufnahme eingezahlt haben.

§ 7 Der Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle aktiven Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für aktive und passive Mitglieder ist der Beitrag gleich hoch. Für Mitgliedschaften, die erst im Laufe eines Beitragsjahres beginnen, beträgt der Beitrag ¼ des Mitgliedsbeitrages je noch verbleibendem angefangenem Vierteljahr.

Der Mitgliedsbeitrag kann von der Mitgliederversammlung bei einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden, wobei jedoch die bisherige Ausgabensituation berücksichtigt werden muss.

Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht bezahlen, werden aus dem Verein nach erfolgter und nicht fruchtbarer Abmahnung ausgeschlossen. Sollte der Beitrag nach Ausschluss aus dem Verein doch noch bezahlt werden, so ist wie bei einer Neuaufnahme zu verfahren und die Aufnahmegebühr erneut zu entrichten.

Wurde von dem Vereinsmitglied dem Verein zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages eine Einzugsermächtigung erteilt, ist einzig der Kassenwart für die ordnungsgemäße Abbuchung verantwortlich. Mit Erhalt der Einzugsermächtigung ist der Interessent in den Verein eingetreten.

§ 8 Sonderbeiträge

Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann bei einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, dass für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins ein Sonderbeitrag erhoben werden kann.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den

* Austritt aus dem Verein, der nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich ist
* Ausschluss aus dem Verein durch die Mitgliederversammlung bei Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie bei Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen können.
* Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis spätestens 31.03. des Kalenderjahres.
* Den Tod

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 75 % der Mitglieder anwesend sein müssen.

Für die Auflösung des Vereins müssen ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen.

Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an eine durch den Vorstand zu bestimmende allgemein als gemeinnützig anerkannte Einrichtung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen
eingetragen ist.


„ Die letzte Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.06.2011 beschlossen und die Satzung ist in der vorliegenden Form beim Amtsgericht Essen angemeldet.“